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§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform

Abs. 1 regelt abschließend die Voraussetzungen für die Ernennung (Berufung) in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin oder einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit, die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin und umgekehrt sowie die Beförderung und enthält Regelungen der Zuständigkeit für die Ernennung (Abs. 2), Dienstgradbezeichnung und Bestimmungen über die Uniform (Abs. 3), zum äußeren Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten (Abs. 4) sowie der Beförderungssperre für Mandatsbewerber und -träger bzw. Mandatsbewerberinnen und -trägerinnen (ursprünglich Abs. 4, nunmehr Abs. 5). Die Vorschrift entspricht weitgehend in ihrem Abs. 1 dem § 10 Abs. 1 BBG 2 (§ 8 Abs. 1 BeamtStG, hinsichtlich der Ernennungszuständigkeit in Abs. 2 dem § 12 BBG, zum äußeren Erscheinungsbild § 61 Abs. 2 BBG und hinsichtlich der Beförderungssperre in Abs. 5 dem § 23 BBG, wobei es jeweils Unterschiede gibt, die aus den unterschiedlichen Statusverhältnissen der Beamtinnen und Beamten bzw. der Soldatinnen und Soldaten resultieren Abs. 1 wird durch die Formvorschriften der §§ 41 (Umwandlung) und 42 (Beförderung) ergänzt. Die jüngste Ergänzung hat § 4 durch Einfügen eines neuen Abs. 4 durch Art. 13 des „Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ff.) erfahren. Hierdurch hat der Gesetzgeber den vom BVerwG (BVerwGE 164, 304 = NVwZ 2019, 1291 ff.) formulierten Anforderungen zur Schaffung einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden Rechtsgrundlage zu den mit Grundrechtseingriffen einhergehenden Regelungen zum „äußeren Erscheinungsbild“ der Soldatinnen und Soldaten Rechnung getragen (BTDrucks. 19/ 26839, S. 1). Der bisherige Abs. 4 wurde zum Abs. 5.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0004

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