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§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 4 F. 1974 entstand durch Zusammenführung der vormaligen § 3 Abs. 1 und 3, §§ 4 bis 6 PersVG 1955, und erhielt seine verbindliche Fassung erst in den Beratungen des Innenausschusses (s. BT-Drs. 7/1373, S. 3). Dabei ersetzte Abs. 1 F. 1974 die damalige Sammelbezeichnung „Bedienstete“ durch „Beschäftigte“. Durch die Regelung des Personenkreises der Beschäftigten wurde der persönliche Geltungsbereich des BPersVG festgelegt. § 4 Abs. 3, 4 F. 1974 bezog sich wie §§ 5, 6 PersVG 1955 auf die bis zum Oktober 2005 gültige Differenzierung der Arbeitnehmer zwischen Angestellten und Arbeitern („Lohnempfängern“). Die Bestimmung wurde 1974 statt über die rentenversicherungsrechtliche Zuordnung nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag (BAT – Bundesangestelltentarifvertrag bzw. MTArb/MTB – Manteltarifvertrag für Arbeiter) oder nach der Dienstordnung vorgenommen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0004

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