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§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit

Der allgemeine Grundtatbestand der Pflichtenregelung im öffentlichen Dienstrecht (z. B. § 54 S. 3 BBG; vgl. Vorbem. vor § 38 Rz 1) fordert von dem Richter innerhalb und außerhalb des Dienstes ein Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. § 39 konkretisiert diesen Tatbestand, indem er eine für den Beruf des Richters wesentliche, wenn nicht die entscheidende Verpflichtung, die Wahrung der Unabhängigkeit, besonders hervorhebt und zugleich bereits die Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit als Merkmal einer Pflichtverletzung kennzeichnet. Hier wird wiederum deutlich, daß die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG kein Richterprivileg ist, sondern dem Richter nur der Unabhängigkeit der Rechtsprechung wegen gewährt ist, so daß seine Unabhängigkeit zugleich zur verpflichtenden Aufgabe für den Richter wird. Gegenüber der im Beamtenrecht geregelten Pflicht zur Unparteilichkeit (§ 52 Abs. 1 BBG, § 35 Abs. 1 BRRG) ist § 39 die speziellere richterrechtliche Regelung auf der Grundlage der im Richtereid (§ 38; vgl. T § 38 Rz 3) besonders hervorgehobenen Richterpflichten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0039

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