• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 37 Voraussetzung der Berufung

§ 37 bestimmt die positiv-rechtlichen allgemein-persönlichen Voraussetzungen (zu den negativen Grundvoraussetzungen vgl. § 38), unter welchen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen werden dürfen. Die Voraussetzungen sind als gesetzliches Minimum zu verstehen, von welchen der Dienstherr nicht negativ abweichen darf. Demgegenüber ist er befugt, durch Rechtsverordnungen, Dienstvorschriften oder Erlasse im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen weitere Berufungsvoraussetzungen aufzustellen. In der Praxis werden die Einstellungsvorschriften durch die nach § 27 erlassene Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) ergänzt. Insoweit sind die gesetzlich aufgestellten Berufungsvoraussetzungen nicht abschließend. Die Vorschrift entspricht z.T. wörtlich § 7 BBG 1 ) (vgl. L § 7) sowie § 9 DRiG 2 ) (vgl. T § 9 sowie das Schrifttum hierzu). Auf freiwillig Wehrdienstleistende und Reservisten kommen die Voraussetzungen des § 37 nach § 58b Abs. 2 und §§ 5 Abs. 1 ResG, 59 Abs. 3 Satz 2 zur Anwendung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0037

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 21 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung