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§ 37 Ausschlussfrist

In gegenseitigen Verträgen kann für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche eine Ausschlussfrist vereinbart werden, die zeitlich und sachlich von der gesetzlichen Forderungsverjährung zu unterscheiden ist. Bei Arbeitsverträgen tritt ein anzuerkennendes sachliches Bedürfnis für solche Regelungen besonders hervor, weil es im Arbeitsleben besonders wichtig ist, alsbald Klarheit über noch abzuwickelnde Ansprüche zu gewinnen. Der Schuldner soll binnen angemessener Frist darauf hingewiesen werden müssen, welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden; er soll sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (ErfK/Preis BGB §§ 194 – 218 Rn. 32). Demgemäß gehören Ausschlussfristen zum typischen Inhalt von Tarif- und Arbeitsverträgen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0037

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