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§ 36 Unfallruhegehalt

� 36 bestimmt Voraussetzungen und H�he des Unfallruhegehalts, das ein Beamter erh�lt, der infolge Dienstunfalls dienstunf�hig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll das Unfallruhegehalt h�her sein als das normale Ruhegehalt. Deshalb wird der Ruhegehaltsatz aufgebessert (� 36 Abs. 3). Dem Verlust von Aufstiegsm�glichkeiten vor allem bei jungen Beamten tr�gt � 36 nicht ausreichend Rechnung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0036

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