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§ 36 Unfallruhegehalt
36 bestimmt Voraussetzungen und Hhe des Unfallruhegehalts, das ein Beamter erhlt, der infolge Dienstunfalls dienstunfhig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll das Unfallruhegehalt hher sein als das normale Ruhegehalt. Deshalb wird der Ruhegehaltsatz aufgebessert ( 36 Abs. 3). Dem Verlust von Aufstiegsmglichkeiten vor allem bei jungen Beamten trgt 36 nicht ausreichend Rechnung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0036
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