• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 36 Anberaumung von Sitzungen

Die vorliegende Vorschrift regelt die Einberufung und Leitung der Personalratssitzungen. Dabei wird unterschieden zwischen der konstituierenden Sitzung (Abs. 1) und den sich daran anschließenden regulären Sitzungen des Personalrats (Abs. 2 und 3). In Abs. 1 ist die Frist zur Einberufung der konstituierenden Sitzung verankert und es wird klargestellt, dass die Verantwortung des Wahlvorstandes für die Konstituierung des Personalrats erst endet, wenn der neue Personalrat einen Wahlleiter bestellt hat und damit seine Geschäfte selbst führen kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0036

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 41 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung