Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Ist es zum Erlass (durch Zustellung) einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügung (§ 32, § 33) gekommen, regelt § 35 Abs. 1 Satz 1, dass diese (wenn ein nachgeordneter Dienstvorgesetzter gehandelt hatte) dem höheren Disziplinar- (Aufsichts-) organ zuzuleiten (Zuleitungspflicht; Rn. 22) und wie damit im hierarchischen Gefüge zu verfahren ist (Weiterleitung und Zurückgabe nach Abs. 1 Satz 2 bis 3, s. Rn. 23, 24). Im Einstellungsfall verschafft Abs. 2 (dazu Rn. 29ff.) und im Disziplinierungsfall regelt Abs. 3 (Rn. 74ff.) die Befugnisse zum Erlass und die Grenzen einer erneuten Disziplinarentscheidung durch das höhere Disziplinarorgan.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0035
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte




Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.