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§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Die Vorschrift hat die Aufgabe des Bezirkswahlvorstandes zum Gegenstand, die Größe des Bezirkspersonalrats, d. h. die Zahl seiner Mitglieder zu ermitteln und die sich daraus ergebenden Sitze auf die Gruppen zu verteilen. Sie entspricht dem § 5, der dies für die Wahl des Personalrats regelt. § 35 ging unter Anpassung der Paragraphenzählung an das BPersVG inhaltlich unverändert aus § 36 PersVWO 1955 hervor. Die Vorschrift wurde durch Art. 23 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614, 1646) redaktionell angepasst an die geänderte Zahlung des Gesetzes (§ 53 Abs. 5 a. F. wurde zu § 89 Abs. 4 BPersVG). Zum Betriebsverfassungsrecht s. H § 32 Rz 1c.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0035

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