• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 34 BDG 2001 Erhebung der Disziplinarklage

Kommt nach dem Gesetzesstand BDG 2001 (Rz 14a) nach dem Ergebnis der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 24ff.) als Abschlussentscheidung weder der Erlass einer Einstellungsverfügung (§ 32) noch der Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33) in Betracht, ist notwendig (Erhebungszwang, Rz 24) die Disziplinarklage zu erheben (Abs. 1; Rz 18ff.), wofür Abs. 2 die Zuständigkeiten (Rz 39ff.) regelt. Nach Erhebung der Disziplinarklage ist das behördliche Disziplinarverfahren abgeschlossen (zu Fragen, ob es dann selbst bei rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückfallen kann, s. zum BDG OVG Bln-Bbg Urt. v. 2. Juni 2014 – OVG 80 D 10.13 –, juris Rz 6; zur Frage auch Rz 24 a.E.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0034_an01

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 25 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung