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§ 33 (Erweiterter Vorstand)
§ 33 S. 1 entspricht dem § 32 PersVG 1955; insofern bildet die Norm mittels einer über die Mitgliederzahl des Personalrats aus der Größe der Dienststelle abgeleiteten, wenn auch sehr groben Faustregel (s. Rz 2) den Erfahrungssatz ab, dass mit der Zahl der Beschäftigten auch der Arbeitsanfall des Personalrats ansteigt (Kröll in: Altvater u. a., BPersVG, 9. Aufl., § 33 Rz 1; Gerhold in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: Februar 2011, § 33 Rz 3; Jacobs in: Richardi u. a., BPersVG, 4. Aufl., § 33 Rz 2). Daher ist ab einer gewissen Größe des Geschäftsbereichs die Bestellung weiterer Mitglieder für die Vorstandsarbeit gerechtfertigt, weil die verfügbare Zeit der nach § 32 gewählten Vorstandsmitglieder (Gruppensprecher), trotz des damit nach § 46 Abs. 3, 4 einher gehenden Anstiegs von Freistellungen (vgl. Rz 3b), für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Personalrats regelmäßig nicht mehr ausreicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0033
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