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§ 33 Disziplinarverfügung
Die legislatorische Entscheidung zu einer umfassenden behördlichen Disziplinarbefugnis (Rz 33) durch das ÄndG 2023 (Rz 26) mit Geltung ab 1. April 2024 hatte den Wegfall des Instituts der Disziplinarklage und gerichtlichen Disziplinarbefugnis (Richtervorbehalt) zur Folge. Dadurch auch die Änderung des redaktionellen Aufbaus des BDG dahin, dass nun allein § 33 die Vorschrift ist, die von der Disziplinarverfügung als solcher handelt, für die vom BDG 2001 (Archivablage D 051) spärlich nur § 33 Abs. 6 übernommen wurde, der lediglich – nach wie vor unverändert – regelt, dass eine Disziplinarverfügung zu begründen (Rz 61a ff.) und zuzustellen (Rz 63) ist. Im Schwerpunkt hatte § 33 BDG 2001 mit Abs. 1 bis 5 die abgestuften Zuständigkeiten (Disziplinarbefugnisse) zur Verhängung von behördlich verhängbaren Disziplinarmaßnahmen aus dem Katalog des § 5 Abs. 1 und 2 geregelt. Betraf § 34 BDG 2001, der inhaltlich durch das ÄndG 2023 hinfällig geworden war, die Erhebung der Disziplinarklage, hat der Gesetzgeber den so „frei“ gewordenen § 34 redaktionell genutzt, dort die früheren Abs. 1 bis 5 des § 33 BDG 2001 im Rahmen der Regelung der umfassenden behördlichen Disziplinarbefugnisse unterzubringen (s. dazu M § 34 Rz 23).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0033
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