• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 33 Belassung des vollen Gehalts

Die Vorschrift ergänzt § 32. Sie führt das Verfassungsgebot in Art. 97 Abs. 2 S. 3 GG aus, dem bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation versetzten oder seines Amtes enthobenen Richter das volle Gehalt zu belassen. Der Richter soll durch die seine richterliche Unabhängigkeit und Rechtsstellung beeinträchtigenden Maßnahmen, die ihren Grund nicht in seinem persönlichen Risikobereich haben, keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Er soll vielmehr finanziell so gestellt werden, wie er ohne die Veränderung der Gerichtsorganisation stünde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0033

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 3 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung