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§ 32a Bemessung des Grundgehaltes

Das Grundgehalt der verschiedenen W-Besoldungsgruppen wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden, sog. Erfahrungszeiten. Lediglich bei der W 1-Besoldung stagniert das Grundgehalt auf einer festen Stufe, da es vom Gesetzgeber als bloßes Qualifikationsamt angesehen wird. Durch die vorhersehbaren Gehaltssteigerungen honoriert der Gesetzgeber den mit fortschreitender Lehr- und Forschungstätigkeit einhergehenden Erfahrungszuwachs der Professoren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0032a

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