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§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Vorschrift soll Beamte von der Ausübung ihres Personalratsamtes fernhalten, die dienstlich nicht tragbar sind, weil ihnen aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie wegen dienstlichen Fehlverhaltens vorläufig des Dienstes enthoben sind, bis nicht über ihre weitere dienstliche Verwendung entschieden ist. Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft ist insofern notwendig, da die Personalratstätigkeit kein Dienst ist, sondern die Wahrnehmung eines Ehrenamtes (Cecior u. a., LPVG NW, § 27 Rz 9). Daher erfassen die beamtenrechtlichen Maßnahmen dieses Ehrenamt nicht automatisch, so dass dies einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0032
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