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§ 31 Führung auf Probe, § 32 Führung auf Zeit
Mit den §§ 31 und 32 – diese hatten in den Vorgängertarifverträgen kein Vorbild – verfolgen TVöD und TV-L das Ziel, die Besetzung von Führungspositionen
– durch längere Erprobung auf eine sicherere Grundlage zu stellen (§ 31)
– und insgesamt zu flexibilisieren (§ 32).
Der Zusammenhang und die weitgehend parallele Konstruktion der beiden Vorschriften lassen eine gemeinsame Erläuterung der §§ 31 und 32 angezeigt erscheinen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0031
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