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§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad

Grundsätzlich ist die Disziplinarbefugnis an die Dienststellung eines unmittelbaren Vorgesetzten (§ 1 Abs. 1 VorgV) gebunden und für die Ahndung von Dienstvergehen ist regelmäßig der nächste Disziplinarvorgesetzte zuständig (§ 29 Abs. 1 S. 1). Ausnahmsweise haben nach § 31 auch Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3 VorgV) und auf Grund besonderer Anordnung (§ 5 VorgV) Disziplinarbefugnis (zur Disziplinarbefugnis von Fachvorgesetzten nach § 2 VorgV § 27 Abs. 3). Diesen Vorgesetzten – Notdisziplinarvorgesetzte – steht nur dann Disziplinarbefugnis zu, wenn ein sofortiges disziplinares Einschreiten geboten und der eigentlich zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist (Ausnahme in Abs. 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0031

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