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§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

§ 31 regelt die Voraussetzungen, unter denen – nachdem nach § 30 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben wurde (Rz 24) – das befasste Disziplinarorgan (Dienstvorgesetzter, ggf. auch höherer Dienstvorgesetzter, s. Rz 19) die Disziplinarsache mangels eigener ausreichender Disziplinarbefugnis an das ihm übergeordnete Disziplinarorgan (Rz 28) abzugeben hat (S. 1, Rz 16 ff.) und wie das so befasste übergeordnete Disziplinarorgan verfährt (S. 2, Rz 31 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0031

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