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§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

Mit der Neufassung des § 29 und der Aufhebung der Personalaktenverordnung Soldaten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz) wurde das bisherige soldatische Personalaktenrecht durch die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ersetzt. Ausdrücklich spezifisch auf Soldaten zugeschnitten sind die ergänzenden personalaktenrechtlichen Regelungen in den §§ 29a bis 29e.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0029a

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