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§ 29 Personalakte

Durch das Neunte Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.06.1992 (BGBl. I S. 1030) ist das gesamte Personalaktenrecht der Beamten, Richter, Soldaten und Zivildienstleistenden des Bundes mit Wirkung vom 01.01.1993 inhaltlich neu gefasst und grundlegend geändert worden. Durch die Begrenzung der Verwendung der Personalakten auf den dienstlich unbedingt erforderlichen Zweck sollte das Persönlichkeitsrecht der Soldaten gestärkt werden. Zugleich aber verfolgte die Neuregelung das Ziel, eine effiziente rechtsstaatliche Führung und Verwaltung der Personaldaten in Abwägung umfassender Sicherung des Persönlichkeitsrechts mit rechtlich garantierter Funktionsfähigkeit des Personalaktenwesens zu schaffen, um eine bestmögliche Personalauslese und -ausstattung als unverzichtbares Hilfsmittel einer effektiven Personalverwaltung und -wirtschaft zu gewährleisten (Fürst GKÖD I Teil 2b K vor §§ 90–90g BBG a. F., Rz 6). Damit sollte auch das Personalaktenrecht der Soldaten auf eine breite und tragfähige, Rechtssicherheit vermittelnde Grundlage gestellt werden, um der bisherigen vermehrten Anrufung der Gerichte ein Ende zu setzen (BTDrucks. 12/544, S. 10; Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 29 Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0029

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