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§ 29 Innerdienstliche Information

Die auf Anhieb schwer verständliche Vorschrift § 29 (krit., s. Reform Rz 11) regelt, im Anschluss an vergleichbar vorfindlich gewesene Vorschriften im Landesrecht (Rz 53), neu gewesen und speziell für das Bundesdisziplinarrecht, unter welchen engen Voraussetzungen im datenschutzrechtlichen Schutzinteresse Betroffener an der Wahrung ihrer personenbezogenen Daten (Rz 3) innerdienstliche Informationen zum Zwecke der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Abs. 1, Rz 16 ff.) oder (Abs. 2) über bereits vorhandene Disziplinardaten (Rz 39) für die Durchführung eines anderen Disziplinarverfahrens (Rz 48) und zu Zwecken weiterer dienstrechtlicher Entscheidungen (welche, s. Rz 49, 50) zulässig sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0029

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