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§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern

§ 29 ist mit Wirkung vom 1. März 1993 durch Art. 5 des G zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) inhaltlich geändert worden. Die Vorschrift gilt befristet bis zum 28. Februar 1998: Die jetzige Fassung zielt darauf ab, im gesamten Bundesgebiet generell den Einsatz von zwei Richtern auf Probe oder kraft Auftrags zuzulassen. Ab 1. März 1998 tritt § 29 in seiner ursprünglichen Fassung mit der dazugehörigen Überschrift wieder in Kraft (Art. 15 Abs. 3). Die Vorschrift schränkt in Fortführung des Grundsatzes von § 28, daß nur Richter auf Lebenszeit bei einem Gericht tätig sein dürfen (vgl. T § 28 Rz 2, 3), die Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe und kraft Auftrags in bestimmter Weise ein und beschränkt darüber hinaus im Interesse der Kontinuität einer unabhängigen Rechtsprechung auch die Verwendung abgeordneter, also prinzipiell nur vorübergehend bei einem anderen Gericht tätiger Richter auf Lebenszeit in gleicher Weise (vgl. T § 37). Wer Richter auf Probe oder kraft Auftrags ist, ergibt der Inhalt der Ernennungsurkunde (§ 17). Ein abgeordneter Richter ist ein Richter auf Lebenszeit, der an ein bestimmtes Gericht abgeordnet ist, an dem er kein konkretes Richteramt innehat. Nicht abgeordnet ist ein Richter, dem bei dem betreffenden Gericht ein konkretes weiteres Richteramt übertragen worden ist (§ 27) oder der ohne Abordnung oder eine förmliche Amtsübertragung gerichtsverfassungsrechtlich zulässig an dem anderen Gericht tätig wird (vgl. T § 27 Rz 13, 14, 16). Wann die Verwendung eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags ausnahmsweise in Betracht kommt, bestimmt das Gerichtsverfassungsrecht (vgl. T § 28 Rz 4, 5; vgl. auch § 70 Abs. 2 GVG: im einzelnen BGHZ 12, 1; 20, 209; 20, 250; 28, 338; 34, 260). Zur Abordnung eines Richters vgl. im übrigen die Erläuterungen zu T § 37.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0029

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