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§ 28 Vorzeitige Neuwahl

Die Vorschrift ersetzt § 27 Abs. 2 und 3 a. F. (Abs. 1, 2), § 28 Abs. 2 a. F. (Abs. 3) sowie § 27 Abs. 4 und 5 a. F. (Abs. 4, 5); Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 93. § 28 geht zurück auf § 25 PersVG 1955. Diese Norm beschränkte sich allerdings in zwei Absätzen auf die Festlegung der Anlässe für vorzeitige Neuwahlen, die nunmehr in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 enthalten sind (wobei § 25 Abs. 1 Nr. 1 PersVG 1955 auf die Hälfte einer regelmäßigen Amtszeit von damals zwei Jahren abstellte, s. § 24 S. 1 PersVG 1955) sowie die Regelung der kommissarischen Geschäftsführung (Abs. 2). Beschränkt auf die Neuwahl nach gerichtlicher Auflösung des Personalrats, war eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes in § 26 Abs. 2 PersVG 1955 vorgesehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0028

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