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§ 28 Sonderurlaub

§ 28 behandelt den unbezahlten „Sonderurlaub“. Im Gegensatz zu dem regelmäßig wiederkehrend zustehenden bezahlten Erholungsurlaub (ggf. einschl. Zusatzurlaub) handelt es sich beim Sonderurlaub um eine vereinbarte zeitweilige Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus besonderem Anlass – in der Regel aus einem Anlass in der Sphäre des Arbeitnehmers und auf seinen Wunsch, aber auch bei Vorliegen eines korrespondierenden dienstlichen Interesses jedenfalls mit seinem Einverständnis. Für den Begriff des Sonderurlaubs ist konstitutiv, dass der Urlaub durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet wird. Der vereinbarte Sonderurlaub suspendiert dann für seine Dauer die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, einerseits die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, andererseits die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0028

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