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§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit

Die in den §§ 28 und 29 enthaltenen Besetzungsregelungen sind gerichtsverfassungsrechtlicher Natur. Sie sind wegen ihrer Bedeutung für die Rechtsstellung des Richters in das DRiG übernommen. Geregelt wird, in welcher Rechtsstellung und Zahl Richter als Mitglieder oder Vorsitzende bei einem Gericht tätig sein dürfen. § 28 Abs. 1 ersetzt dabei im wesentlichen den durch § 85 Nr. 1 aufgehobenen § 6 GVG. § 29 ergänzt die gerichtsverfassungsrechtlichen Ausnahmeregelungen über die Verwendung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags oder von abgeordneten Richtern. Beide Vorschriften stellen die statusrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Besetzung der Gerichte dar (Löwe/Rosenberg/Schäfer, DRiG, § 28 RdNr. 4, § 29 RdNr. 2). Strengere Anforderungen im eigentlichen Gerichtsverfassungsrecht sind damit nicht ausgeschlossen. Beide Vorschriften gelten nur für Berufsrichter. Für die Besetzung der Gerichte mit ehrenamtlichen Richtern gelten besondere Vorschriften (vgl. T § 44), doch betrifft § 28 Abs. 2 mittelbar auch die ehrenamtlichen Richter (vgl. Rz 7). Bei einem Verstoß gegen die §§ 28, 29 ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 551 Nr. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 133 Nr. 1 VwGO).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0028

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