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§ 27 Zusatzurlaub

„Zusatzurlaub“ ist ein an spezifische Voraussetzungen geknüpfter, zum Ausgleich besonderer Belastungen bestimmter zusätzlicher Urlaub, der zu dem allgemeinen Erholungsurlaub (der sich dann als „Grundurlaub“ darstellt) hinzutritt und dessen Dauer verlängert. In der Sache handelt es um Erholungsurlaub; es gelten deshalb auch – soweit keine spezifischen Abweichungen festgelegt sind – dieselben Regeln wie für den allgemeinen Erholungsurlaub („Akzessorietät“ des Zusatzurlaubs), was § 27 in Absatz 5 für die in der Vorschrift geregelten Zusatzurlaube verdeutlicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0027

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