Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BAT/BAT-O erhält der Angestellte neben seiner Vergütung eine Zulage, „wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist“, und zwar – Satz 2 a. a. O. – in derselben Höhe wie der Beamte.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_g_0026
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.