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§ 24 Höhe des Waisengeldes

Während § 23 den Anspruch auf Waisengeld dem Grunde nach festlegt, regelt § 24 die Höhe des Anspruchs. Die Vorschrift bestimmt im Abs. 1 die Höhe des Waisengeldes für Halbwaisen auf 12 v. H. des Ruhegehaltes und für Vollwaisen auf 20 v.H. des Ruhegehaltes des Versorgungsurhebers. Das Verhältnis 12 v. H. oder 20 v. H. zum Ruhegehalt soll den unterschiedlichen Lebensverhältnissen von Halb- und Vollwaisen Rechnung tragen. § 24 Abs. 2 regelt die Gewährung von Vollwaisengeld für den Fall, dass die Kindesmutter bzw. der Kindesvater nicht witwen(r)geldberechtigt ist und auch keinen entsprechenden Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen(r)geldes bezieht. Für die nachadoptierten Waisen, denen nach § 23 Abs. 2 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (s. O § 23 Rz 23 bis 31), ist der Betrag des Waisengeldes, der ihnen im Falle einer Waisengeldberechtigung zustünde, die Obergrenze für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages. § 24 Abs. 3 trifft eine Konkurrenzregelung beim Bestehen mehrerer Waisengeldansprüche (vgl. O § 23 Rz 35).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0024

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