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§ 23 Waisengeld

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld an die Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten. Wie § 19 trägt auch § 23 einem prägenden Grundsatz des Versorgungsrechts Rechnung, dass seitens des Dienstherrn nach dem Tod eines Beamten oder Ruhestandsbeamten dessen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren ist (vgl. O vor § 1 Rz 7, 16; O vor § 16 Rz 1, 9 ff.; O § 16 Rz 8). Die Regelung konkretisiert die Alimentationspflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) und billigt der Waise einen für sie eigenen, rechtlich selbständigen Versorgungsbezug zu, der in Anspruch und Höhe vom Versorgungsurheber abgeleitet ist. Im Rahmen dieser Alimentationspflicht leistet der Dienstherr durch das Waisengeld etwa in dem Maße Unterhalt, zu dem der Verstorbene gegenüber der Waise zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet wäre (BVerwG U. v. 20.4.1961, Buchholz 232 § 126 BBG Nr. 1). Der Anspruch steht – auch im Falle der Minderjährigkeit – der Waise zu, nicht der Witwe.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0023

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