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§ 23 Verweis, strenger Verweis
§ 23 definiert die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und strengen Verweises und grenzt sie gegenüber der missbilligen Äußerung des Disziplinarvorgesetzten ab. Zur Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis siehe § 50.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0023
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