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§ 21 Witwenabfindung

§ 21 behandelt die Gewährung einer Abfindung an eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, bei ihrer Wiederverheiratung. Damit soll – in Angleichung an entsprechende Regelungen in anderen Rechtsgebieten (so in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Kriegsopferversorgung) – ein Anreiz zur Wiederverheiratung für versorgungsberechtigte Witwen geschaffen und den sog. „Onkelehen“ entgegengewirkt werden. Zugleich ergibt sich daraus die nicht unerwünschte Nebenfolge einer möglichen Einsparung von Versorgungsleistungen. In § 22 Abs. 2 S. 5, Abs. 3, § 26 Abs. 2 wird die Regelung ausgedehnt auf frühere Ehefrauen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten mit Unterhaltsbeitrag sowie auf die versorgungsberechtigte Witwe oder geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die einen Unterhaltsbeitrag beziehen. Einbezogen sind ferner auch die Witwe sowie die geschiedene Ehefrau eines unfallverletzten früheren Beamten, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat (§ 41 Abs. 4). Gleiches gilt im Rahmen der Kriegsunfallversorgung (§ 82 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 92 a BRRG, § 181 a Abs. 4 BBG; anstelle der Verweisung auf § 146 BBG ist nach § 106 eine solche auf § 41 getreten).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0021

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