Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter
Die Vorschrift ergänzt § 20 und regelt die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht von Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften und Testamentsvollstreckungen. In der früheren Fassung war nur die Genehmigungspflicht der vorgenannten Tätigkeiten geregelt (Satz 1). Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist die früher in § 20 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Regelung, wonach die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen nicht als Nebentätigkeit galt, in die Neufassung des § 21 übernommen worden (Satz 4). Damit sollte offensichtlich eine Straffung und Zusammenfassung rechtlich und inhaltlich nahe liegender Vorschriften erfolgen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0021
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.