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§ 20 Allgemeines Dienstalter

Das allgemeine Dienstalter bezeichnet die Länge der Zeit, in der ein Richter sein Richteramt oder ein gleichwertiges Amt innehat. Es ist zu unterscheiden vom Besoldungs- und Versorgungsdienstalter, nach welchem Besoldung und Versorgung eines Richters berechnet werden, und auch vom allgemeinen Dienstalter im Beamtenrecht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0020

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