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§ 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I. S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung und -versorgung wieder auf die Länder zurückübertragen. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) wurde § 19b mit Wirkung vom 22. März 2012 neu in das Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen. Eine wesentliche Änderung erfuhr § 19b durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1516) mit Wirkung vom 1. August 2013. Hier wurde als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 f. – ZBR 2012, 160 f. – DVBl. 2012, 427f. – NVwZ 2012, 357) in § 19b Abs. 1 Satz 1 die Regelung zur Berücksichtigung von Leistungsbezügen gestrichen und in § 19b Abs. 1 ein zusätzlicher Satz 2 aufgenommen, der die Nichtanwendung der Ausgleichszulagenregelung bei einem Wechsel in die Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsverordnung vorsieht. Des Weiteren wurde der Anwendungsbereich auf die Richter ausgedehnt (vgl. Absatz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0019b

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