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§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung und -versorgung wieder auf die Länder zurückübertragen. In diesem Zusammenhang ist § 19a durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt zusammen mit § 13 den früheren § 13 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) erfolgte mit Wirkung zum 22. März 2012 eine mehrfache Änderung des § 19a. Eine weitere Änderung erfuhr § 19a durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1516) mit Wirkung vom 1. August 2013.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0019a

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