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§ 19 (Wahlgrundsätze)

Die Vorschrift befasst sich mit den Grundsätzen, nach denen die Wahlen zur Personalvertretung zu erfolgen haben. Die in § 19 aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Wahlen zu den örtlichen Personalräten, sondern auch für die Wahl anderer Personalvertretungsorgane: für Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat (§ 53 Abs. 3 S. 1, § 56); für die Vertretung der nichtständig Beschäftigten (§ 65 Abs. 1 S. 3) und für Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 60 Abs. 1) geringfügig modifiziert. Abweichend von den Grundsätzen des § 19 sind die Wahlen des Vertrauensmannes der Ortskräfte in Auslandsdienststellen nach § 91 Abs. 2 und des Vertrauensmannes in der Bundespolizei (§ 85 Abs. 2 S. 1) geregelt, wobei insbesondere die Zulassung einer offenen Wahl mittels Handaufheben zu nennen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0019

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