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§ 18 (Abweichende Vertretung der Gruppen)

Die Vorschrift entspricht § 14 PersVG 1955. Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht enthält Abs. 2. Der anders gefasste Satz 1 ermöglicht die Aufstellung von gruppenfremden Wahlbewerbern auch bei der gemeinsamen Wahl, was unter der Geltung des alten Rechts (bis 1974) nicht möglich war (BVerwGE 31, 299). Nach dem 1974 neu eingefügten Abs. 2 S. 3 gelten auch Ersatzmitglieder im Falle ihres Eintritts in den Personalrat als Vertreter der Gruppe, für die sie kandidiert haben. Die Vorschrift gilt seither unverändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0018

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