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§ 17 Zeitablauf

Die Vorschrift regelt für jede Art von Disziplinarverfahren und für die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen bis zum Mittelbereich (Geltungsbereich, s. Rz 10), welche Bedeutung dem Zeitablauf nach Begehung des Dienstvergehens zukommt. Handelt es sich beim Abs. 1 um eine reine Verfahrensvorschrift, weil der Beschleunigungsgrundsatz das gesamte Disziplinarverfahren beherrscht (dazu Rz 17), regeln hingegen Abs. 2 bis 4 materiell, unter welchen Voraussetzungen beim Ablauf von Zeit (einzelne Fristen, s. Rz 28) die Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen nicht mehr zulässig ist (Verhängungsverbote; Rechtswesen, s. Rz 3). Abs. 5 bestimmt, durch welche Verfahren (Hemmungslagen, Rz 41ff.) während ihrer Dauer der Zeit- (Frist-) ablauf gehemmt sein soll (Rz 36ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0017

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