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§ 17 (Vertretung der Gruppen)

Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 der Vorschrift entsprechen dem § 13 PersVG 1955. Abs. 6 ist wortgleich mit § 16 PersVG 1955 und wurde 1974 wegen des thematischen Zusammenhanges in die Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift dient in den Kernnormen (Abs. 1-5) der Verwirklichung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Gruppenprinzips (BVerfGE 51, 77; BVerwGE 5, 118; BVerwG PersV 1968, 167; BVerwG PersR 1988, 256). Zum Sinn und Zweck der Gruppeneinteilung, die ihren Ursprung in der historischen Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts hat, s. K § 5 Rz 4a. Das Gruppenprinzip konkretisiert zugleich den ihm zugrunde liegenden und auch im Verhältniswahlrecht zum Ausdruck kommenden Gedanken des Minderheitenschutzes (s. BVerfGE 51, 77; Ballerstedt u. a., Art. 17 Rz 2a).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0017

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