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§ 17 Ernennung durch Urkunde
Erst mit der förmlichen Ernennung wird das Richterverhältnis begründet. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts (§ 5 BRRG; § 6 BBG; § 4 SG). Auch der durch einen Richterwahlausschuss in das Richterverhältnis Berufene bedarf noch seiner Ernennung (vgl. T vor § 8 Rz 8). Die besonderen Formen der Ernennung dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. K § 6 Rz 2, 7), sie finden deshalb auch auf statusändernde Ernennungen Anwendung (Abs. 2 Nr. 2 und 3).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0017
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