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§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren

Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Aufwendungen des Beschwerdeführers, die im Fall einer erfolgreichen Beschwerde für eine zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Rechte im vorgerichtlichen Verfahren notwendig waren. Zu diesen Aufwendungen gehört auch die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Außerdem regelt sie das Verfahren in den Fällen, in denen eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt wurde oder in denen die Notwendigkeit für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten verneint wurde. Sie vermeidet eine Befassung des Disziplinarvorgesetzten mit der Kostenfestsetzung, indem sie dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts durch die Regelung in Abs. 4 i.V. m. § 142 WDO* das Festsetzungsverfahren überträgt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yo_0016a

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