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§ 16 Wahlhandlung

Die Vorschrift regelt die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses. Sie bestimmt, wie die Stimmenzählung durchzuführen ist und wie Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zu behandeln sind. Außerdem wird der Zeitraum für die Feststellung des Wahlergebnisses festgelegt und weiterhin vorgeschrieben, dass diese Tätigkeit des Wahlvorstandes öffentlich stattzufinden hat.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0016

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