• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

In weitgehender Umgestaltung der Vorgängervorschrift § 119 BDO (Rz 12, 13), die in erster Linie eine Tilgungsregelung war, regelt §16 zunächst ein Verwertungsverbot für verhängte Disziplinar- (Erziehungs-) maßnahmen nach unterschiedlichem (gestuften) Zeitablauf (Abs. 1; Verwertungsverbotsfristen, s. Rz 22) sowie thematisch anschließend die Entfernung und Vernichtung („Tilgung“) von Eintragungen hierüber in der Personalakte (Abs. 3, Rz 38 ff.). Das soll nach Abs. 4 entsprechend auch für Disziplinarvorgänge gelten, die zu keiner Disziplinarmaßnahme geführt haben (Rz 49 ff.). Dieser Aufbau erklärt, dass es sich bei § 16 Abs. 1 bis 4 im Schwerpunkt nicht (mehr) um eine Tilgungsvorschrift, sondern um eine Verwertungsverbotsvorschrift handelt, die durch Tilgungsmaßgaben lediglich flankiert ist. Abgesetzt davon stellt Abs. 5 ergänzend klar, dass auch für disziplinarbezogene Missbilligungen die Entfernungsvorschriften des allgemeinen Beamtenrechts, des BBG, gelten, wie sie danach auch sonst für solche personalaktenkundig gewordenen Negativbekundungen anzuwenden sind (dazu Rz 53 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0016

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 90 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung