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§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

Die Vorschrift normiert die Sonderregeln für die Versorgung von Beamten auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion. Dabei gelten für die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit grds. die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend (§ 66 Abs. 1). Der Grund für die versorgungsrechtlich von den übrigen Beamtenverhältnissen auf Zeit und auf Probe abweichende Behandlung und die besonderen Regelungen zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion liegt in dem Umstand, dass hier im Regelfall ein Doppelbeamtenverhältnis zum selben Dienstherrn vorliegt (vgl. auch O § 5 Rn. 17b); während der Wahrnehmung des Amtes in leitender Funktion ruht das zuvor bereits innegehabte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0015a

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