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§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

Die Vorschrift regelt die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion. Für die Rechtsverhältnisse von Beamten auf Zeit gelten grundsätzlich die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist (vgl. hierzu für die Länder §§ 6, 4 Abs. 2 Buchst. b BeamtStG; Rz 8, 9). Beamtenverhältnisse dieser Art werden versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit behandelt, da hier ein Doppelbeamtenverhältnis zum selben Dienstherrn vorliegt. Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 15 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist (Rz 3ff.). Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 15 bleibt auch in Ausnahmefällen ausgeschlossen. Damit kommt klar zum Ausdruck, es soll daraus kein selbständiger Anspruch auf Versorgung entstehen. Die Unfallfürsorge (§§ 30ff.) bleibt hiervon unberührt; dienstunfallrechtliche Ansprüche ergeben sich allenfalls aus dem „ruhenden“ Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0015a

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