• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 152 Einschränkung von Grundrechten

§ 152 knüpft an den bisherigen § 148 WDO an. Die Vorschrift wird um das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) ergänzt, um den Anforderungen an das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Damit soll unter den Voraussetzungen des § 20 der – nicht heimliche – Zugriff auf Kommunikationsinhalte ermöglicht werden, welche außerhalb von Endgeräten auf Servern gespeichert sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2022 – 2 WDB 6.22).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0152

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung