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§ 152 Einschränkung von Grundrechten
§ 152 knüpft an den bisherigen § 148 WDO an. Die Vorschrift wird um das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) ergänzt, um den Anforderungen an das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Damit soll unter den Voraussetzungen des § 20 der – nicht heimliche – Zugriff auf Kommunikationsinhalte ermöglicht werden, welche außerhalb von Endgeräten auf Servern gespeichert sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2022 – 2 WDB 6.22).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yw_0152
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