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§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

§ 14a greift über das System der Beamtenversorgung – nämlich die Bemessung des Ruhegehalts nach einem Geld- und Leistungsfaktor (s. O § 14 Rz 1) – hinaus, indem die Vorschrift versorgungsrechtliche Nachteile abmildert, die sich wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits für einen Zeitraum ergeben können, wenn die für Alter und Invalidität vorgesehenen Leistungen noch nicht gleichzeitig gezahlt werden (BVerwG U. v. 6.4.2000 – 2 C 25.99 – [BVerwGE 111, 93, 96 f.]; U. v. 23.6.2005 – 2 C 25.04 –). Diese versorgungsrechtlichen Defizite können sich ergeben, wenn der Beamte vor seiner Ernennung dem System der gesetzlichen Rentenversicherung angehört hat. Die „Versorgungslücke“, die sich aus dem vorübergehenden Ausschluss des Ruhestandsbeamten vom Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung ergibt, wird dadurch geschlossen, als für jeweils 12 Kalendermonate einer für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit der erdiente Ruhegehaltssatz des Beamten für einen bestimmten Zeitraum „vorübergehend“ erhöht wird. Damit ist § 14a vor dem Hintergrund vorangegangener Einschränkung von rentenrechtlichen Regelungen zu sehen. Seit 1.1.1984 besteht ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (seit 1.1.1992: Rente wegen Erwerbsminderung) nur noch dann, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (jetzt: der Erwerbsminderung) mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0014a

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