Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 141 BBG entspricht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache und unter Beachtung der nunmehr geltenden Regelaltersgrenze (§ 51 BBG) dem Inhalt des bisherigen in Bund und Ländern einheitlich geltenden § 133d BRRG 2 . § 141 BBG löst für den Bundesbereich diese Vorschrift ab.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0141
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.