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§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

Das Richterverhältnis kraft Auftrags ist ebenso wie das auf Probe ein Probedienstverhältnis, das dem Zweck dient, Beamten auf Lebenszeit Gelegenheit zu geben, sich für eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit zu qualifizieren. Dabei geht es vor allem um das als Mindestzeit an richterlicher Tätigkeit geforderte „Richterjahr“ (vgl. T § 10 Rz 5, 8), während der Richter kraft Auftrags regelmäßig die sonstigen Ernennungsvoraussetzungen des § 10 erfüllen wird. Er wird – zumindest unter Einbeziehung seiner Probezeit als Beamter – zwei Jahre anrechenbarer Tätigkeit aufweisen können (§ 10 Abs. 2 Nr. 1; vgl. T § 10 Rz 10). Die Vorschrift will den Beamten der verschiedensten Verwaltungszweige den Übergang vor allem in die allgemeine und besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die ein Bedarf an verwaltungserfahrenen Richtern besteht, erleichtern (vgl. T § 8 Rz 7). Eine Möglichkeit, Beamte als solche an der Rechtsprechung teilnehmen zu lassen, ist durch Art. 92 GG ausgeschlossen. Die Einrichtung des „beauftragten Richters“ im Sinne des § 10 Abs. 2 GVG a. F. besteht nicht mehr (§ 85 Nr. 2), sie unterschied sich im Wesen von dem Status des Richters kraft Auftrags, weil der Beauftragte nicht Beamter und seine spätere Ernennung zum Richter auf Lebenszeit auch nicht Zweck des Auftrags zu sein brauchte, sondern vor allem der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dienen konnte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0014

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