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§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

§ 136 schafft in Abs. 1 S. 1 Vorgaben für die Verwendung der übergetretenen bzw. übernommenen Beamtinnen und Beamten (Näheres hierzu Rz 2). Mit der weiteren Norm des Abs. 1 S. 2 wird ein Kompromiss zwischen den Interessen des Dienstherrn, die Personalstruktur an den organisatorischen Bedürfnissen des Dienstherrn auszurichten, und den Interessen der Beamtinnen und Beamten an der Wahrung ihres beamtenrechtlichen Status auch bei Umbildung von Körperschaften geschaffen (s. Rz 3 und 4). Durch § 136 Abs. 2 wird bei Personalüberhang die Möglichkeit der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den einstweiligen Ruhestand geschaffen (Näheres Rz 6). Durch § 136 BBG wurde die Regelung des § 130 BRRG mit redaktionellen Anpassungen in das BBG übernommen (s. BTDrucks. 16/7076 S. 131). Durch Gesetz v. 6.3.2015 (BGBl. I S. 250) wurde der fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (zuvor: § 34 Abs. 1 Nr. 4) in § 136 Abs. 1 S. 2 redaktionell geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0136

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