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§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Die mit Wirkung vom 1.10.1994 (s. Rz 6) eingefügte Vorschrift regelt den Ausschluss von grds. ruhegehaltfähigen Zeiten, die der Beamte bis zur Wiedervereinigung in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat. Danach werden Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§ 8, § 9), Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst (§ 10) und sonstige Zeiten (§ 11, § 67 Abs. 2) nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern der Beamte die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. Rz 15 ff.) erfüllt und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Das Gleiche gilt für Ausbildungszeiten (§ 12), wenn die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist. Nach den Feststellungen des Gesetzgebers bedarf es im Hinblick auf die rentenrechtliche Regelung des Einigungsvertrages (s. Rz 22) keiner zusätzlichen Berücksichtigung all dieser Zeiten in der Beamtenversorgung (vgl. auch Tz. 12b.1.1.1 BeamtVGVwV). Dies gilt selbst dann, wenn die Rentenversicherung z. B. wegen fehlender Antragstellung oder wegen Verzichts tatsächlich keine Leistungen gewährt. Lediglich für Fälle, in denen die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist, können solche Vordienstzeiten bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (BVerwG Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 = NVwZ 2001, 572 = NJ 2001, 159 = DVBl. 2001, 735 = DÖD 2001, 87; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG DVBl. 2003, 1157). § 12b übernimmt aus Gründen der Gleichbehandlung die Regelung der BeamtVÜV (vgl. § 2 Abs. 3 bis 5 BeamtVÜV, s. a. Rz 29) auch in den Bereich des früheren Bundesgebietes, die zuvor nur für den Personenkreis der BeamtVÜV gegolten hat. Zur Anwendung des § 12b im Rahmen des Übergangsrechts nach § 85 vgl. Rz 7 ff.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0012b

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